Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen


§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

((2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.





Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

§ 12 Registrierungsvoraussetzungen

§ 13 Registrierungsverfahren

§ 14 Widerruf der Registrierung

§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 17 Löschung von Veröffentlichungen

§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten

§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

§ 20 Bußgeldvorschriften


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