Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen


§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Registrierung eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 11 Abs. 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.





Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

§ 12 Registrierungsvoraussetzungen

§ 13 Registrierungsverfahren

§ 14 Widerruf der Registrierung

§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 17 Löschung von Veröffentlichungen

§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten

§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

§ 20 Bußgeldvorschriften


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