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Berufungsgericht billigt Berichterstattung über Antrag auf Prozesskostenhilfe eines Chefredakteurs


Wer systematisch und dauerhaft in seinem öffentlichen Ansehen herabgewürdigt wird, darf mit gleichen Mitteln reagieren - und dabei auch polemisch, zugespitzt sowie pauschalierend sein. Das entschied unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und hob damit zwei Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf auf.



Zum Hintergrund: Einem Blogbetreiber war im vergangenen Dezember per Einstweiliger Verfügung untersagt worden, über die desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Chefredakteurs einer Internetplattform und in dem Zusammenhang vor allem über dessen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu berichten. Das Landgericht bekräftigte diese Position in einem im April verkündeten Urteil und begründete dies mit einem Eingriff in die Privatsphäre des Chefredakteurs. Die gegen diese beiden Entscheidungen eingelegte Berufung vor dem OLG, die von der Kanzlei BERGER Rechtsanwälte Köln im Auftrag des Blogbetreibers geführt wurde, hatte nunmehr Erfolg.



Aus Sicht des OLG ist durch die Berichterstattung nicht die Privatsphäre des Chefredakteurs, sondern lediglich seine Sozialsphäre berührt. Selbst wenn durch die Berichterstattung die Privatsphäre gestreift worden wäre, mache dies in der Sache keinen Unterschied. Schließlich habe der Chefredakteur selbst in der Vergangenheit seine wirtschaftlichen Verhältnisse einem breiten Publikum kundgetan, als er sich im Regionalteil einer großen deutschen Boulevardzeitung als Bezieher von staatlicher Unterstützung präsentiert habe. Zudem habe der Chefredakteur die Berichterstattung über ihn selbst genehmigt, befand das OLG. Das Gericht verwies auf eine E-Mail des Mannes, die er unmittelbar im Anschluss an den strittigen Artikel verschickte und in welcher er den Beitrag mittelbar guthie. Diese Nachricht sei keine spontane, ironische Einlassung, urteilten die OLG-Richter und widersprachen damit ihren Kollegen vom Landgericht. Das Argument, die E-Mail sei eine spontane, ironische Einlassung, hielt die zweite Instanz vielmehr für eine bloße Schutzbehauptung. Gleichwohl wandte sich das OLG gegen die in der Berichterstattung gewählte Wortwahl des Blogbetreibers. Vor allem das Wort "Armenrecht" sei in Bezug auf Prozesskostenhilfe veraltet und daher unüblich, rügten die Richter. Insgesamt sei jedoch die Berichterstattung des Blogbetreibers verhältnismäßig. Das Gericht verwies in zweiter Instanz darauf, dass der Chefredakteur in seiner diesem Rechtsstreit vorangegangenen Internetberichterstattung selbst kräftig gegen den Blogbetreiber ausgeteilt habe. Insofern mösse er auch entsprechendes einstecken können. Im Ergebnis billigte das Berufungsgericht damit die bereits am 7. November veröffentlichte Berichterstattung ohne Einschränkungen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf I-15 U 95/11 vom 10. August 2011 Urteil des Landgerichts Düsseldorf -12 O 535/10- vom 27. April 2011 Einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010

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