So jedenfalls hat das Landessozialgericht Niedersachsen in einem Eilbeschluss verkündet. Im Verfahren dazu begehrte ein deutsch-thailändisches Ehepaar Leistungen. Die Frau besitzt ein Einfamilienhaus in Thailand, in dem die Verwandtschaft lebt. In Deutschland lebte das paar erstes alles Vermögen auf und häufte Schilden an.
Das Jobcenter lehnte alle Leistungen ab und verlangte das das Haus in Thailand verwertet werden soll. Das paar bemühe sich nicht im den Verkauf.
Eine Auslandsimmobilie müsse selbst dann verkauft werden wenn sie im Heimatland von Familienangehörige bewohnt wird oder hat als Alterswohnsitz gedacht ist.
Das Gericht hat aber weder einen Zeitraum genannt, oder gefragt warum es noch keinen Verkauf gab. Es ist wohl anzunehmen das nun alsbald verkauft wird, wenn nötig an die Familie. Und vermutlich zu einem Preis, der die Bedürftigkeit nicht sehr lange beenden wird. Darüber wird wohl ein neues Gericht entscheiden müssen, oder das Amt geht den einfachsten Weg.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 22.05.2019 - L 11 AS 209/19 B ER