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Kabel Zwangsanschluß

Kabel Zwangsanschluß
Bildrechte/-quelle: ks

Wenn der Vermieter die monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, muss err einzelnen Mietern kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) für diesen Anschluss einräumen. Denn es handelt sich, lt. OLG Hamm, nicht um einen „öffentlich zugänglichen“ Telekommunikationsdienst.



Der Kläger ist ein Verein zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb, die für die gegen Unternehmen vorgehen die unlauteren Wettbewerb betreiben. Nennt man auch Abmahnvereine wenn man es böse ausdrücken will. Die klagten gegen eine Wohnbaugesellschaft die 120000 Mietwohnungen vermietet.

 

Deren Mieter sind an eine Kabelgesellschaft angeschlossen über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden können. In technischer Hinsicht sind sie auch für andere Dienste - wie Telefonate und Internet - geeignet. Den Vertrag hat die Wohnbaugesellschaft direkt mit dem Telekommunikationsanbieter angeschlossen.





Die Kosten für diese Dienstleistung legte die Beklagte auf die Betriebskosten unter der Bezeichnung Fernsehversorgung auf die Mieter um. Die Mieter der Beklagten können sich während der Dauer des Mietverhältnisses von der auf die vorbeschriebene Art und Weise erfolgenden Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht kündigen.

 

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte handele unlauter. Sie sei, soweit sie die von ihr vermieteten Wohnungen mit einem Kabelanschluss versorge, als Anbieterin von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 43b TKG anzusehen. Also selber eine Telekomminkationsunternehmen, das nun anderen Regel unterliege. Daher sollten die Mieter kündigen können und nicht gezwungen werden zu bezahlen.



Ein unlauterer Wettbewerb.

Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Hamm keinen Erfolg. Die Beklagte habe nicht gegen § 43b TKG verstoßen. Zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Mietern bestehe kein Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Der § 43b TKG voraussetze. Öffentlich zugänglich sei ein Telekommunikationsdienst - nach § 3 Nr. 17a TKG - dann, wenn er der Öffentlichkeit und damit einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe.


 

Wobei je kein Telekommunikationanbieter einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht. Der ist wie bei dem Vermieter durch die Menge der Anschlüsse begrenzt und er ist auch nicht öffentlich, das nur der der einen Anschluss hat mitmachen kann. Analog dazu wer eine Wohnung hat kann mitmachen. Beide, die Telkos und die Vermieter können jederzeit mehr Wohnungen und mehr Anschluss legen.

Öffentlich und unbestimmt wäre nur ein Funknetz zu betreiben. Daher hat der Senat hat die Revision zugelassen.

OLG Hamm, Urt. v. 28.05.2020 - 4 U 82/19








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