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Einige Mieter suchen nach Mittel die Miete zu mindern. Praktisch ist es dann für den Mieter wenn er den Vermieter erst gar nicht an die Schäden heranlässt. Auch einen Zeugen oder Fachmann darf der Vermieter mitbringen, zumal er selber nicht alle Gewerbe prüfen kann. Bei den Besucher muss sich um Personen handeln, die dem Anlass der Besichtigung gerecht werden. Also den Handwerker, den Gutachter oder einen Ingenieur.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth teilt die Auffassung des Amtsgerichts Erlangen, dass der Vermieter bei einem Besichtigungstermin zur Prüfung eines der Mangels eine fachkundige Person, wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen, mitbringen dürfe, nicht aber einen sachkundigen Dritten.
Dem Interesse des Mieters um die Unverletzlichkeit der Wohnung werde auch dann Rechnung getragen, wenn eine Besichtigung effektiv durch fachkundige Personen durchgeführt und weitere Termine vermieden würden.
Hier hat ein Eigentümer eines Reihenhaus den Mieter fristlos gekündigt, da der Mieter wiederholt unbegründete Mängelanzeigen angebracht. Der Kläger fühlte such durch die Mängelanzeigen schikaniert und ist der Auffassung das eine weitere Vermietung nicht zumutbar wäre. Dies begründete er vor allen das ihm nach den Mängelanzeigen kein Zutritt gewährt wurde.
Das Amtsgericht Erlangen hatte die Klage als Vorinstanz des Landgerichts Nürnberg-Fürth abgewiesen. Aus Sicht des Amtsgerichts lag ein Kündigungsgrund nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.06.2018 - 7 S 8432/17
Was ist denn der Unterschied zwischen Werk und Dienstvertrag, ist doch egal, Hauptsache der Rasen ist weg, Stimmt eigentlich kann es dem Auftraggeber egal sein wenn der Preis der selbe ist. Jedoch könnte der Gärtner des Dienstvertrags langsamer arbeiten und die Stunden würden immer.....
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