Einige Mieter suchen nach Mittel die Miete zu mindern. Praktisch ist es dann für den Mieter wenn er den Vermieter erst gar nicht an die Schäden heranlässt. Auch einen Zeugen oder Fachmann darf der Vermieter mitbringen, zumal er selber nicht alle Gewerbe prüfen kann. Bei den Besucher muss sich um Personen handeln, die dem Anlass der Besichtigung gerecht werden. Also den Handwerker, den Gutachter oder einen Ingenieur.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth teilt die Auffassung des Amtsgerichts Erlangen, dass der Vermieter bei einem Besichtigungstermin zur Prüfung eines der Mangels eine fachkundige Person, wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen, mitbringen dürfe, nicht aber einen sachkundigen Dritten.
Das Amtsgericht Erlangen hatte die Klage als Vorinstanz des Landgerichts Nürnberg-Fürth abgewiesen. Aus Sicht des Amtsgerichts lag ein Kündigungsgrund nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.06.2018 - 7 S 8432/17