Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare muss Ausnahmetatbestand zulassen

Die Bundesrechtsanwaltsordnung untersagt Rechtsanwälten Vereinbarungen,
durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom
Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen
der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar
erhält. Vergleichbare Regelungen bestehen für Patentanwälte, für
Steuerberater
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