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Keine Kennzeichnungspflicht bei offensichtlicher Werbung

Keine Kennzeichnungspflicht bei offensichtlicher Werbung
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden das Verbraucher nicht geschützt werden müssen wenn Sie auch selber denken können. Es ging darum das Influencer Beiträge mit Produktdarstellungen und Herstellerhinweisen nicht ausdrücklich als Werbung kennzeichnen müssen, wenn der Verbraucher es erkennen kannst, dass es sich um Influencer-Marketing handelt.



n dem Fall war ein Wettbewerbsverband gegen eine Influencerin aus Hamburg vorgegangen, die mit Werbung ihren Lebensunterhalt verdient. Ein Wettbewerbsverband ist meist nur eine schöne Umschreibung für einen Abmahnverein. Die legen sich meist mit kleinen Unternehmen an, die meist ohne rechtliches Gehör die Abmahngebühren bezahlen..

 

Die Influenzerin hat auf ihrem Instagram-Account mit fast 1,7 Mio. Abonnenten und veröffentlicht zu den Themen Beauty, Mode, Lifestyle und Reisen Bilder und Texte. Diese kennzeichnet sie nur dann ausdrücklich als Werbung kennzeichnet, wenn sie hierfür eine Bezahlung von Unternehmen erhält, deren Produkte gezeigt werden. Andere Beiträge bei denen keine bezahlte Werbung veröffentlicht wird nicht.





Der Wettbewerbsverband verlangte eine ausdrückliche Kennzeichnung als Werbung auch wenn ohne konkrete Bezahlung mit Hinweisen auf den Hersteller der gezeigten Produkte oder andere Unternehmen versehen sind und auf deren Instagram-Accounts verlinken wird.

 

Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass Influencer Beiträge mit Produktdarstellungen und Herstellerhinweisen nicht ausdrücklich als Werbung kennzeichnen müssen, wenn für Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um Influencer-Marketing handelt. Jedoch hat das Gericht auch unbezahlte Werbung als Werbung anerkannt. Auch Postings, für die die Beklagte keine Vergütung erhalte, dienten sowohl der Förderung des fremden Wettbewerbs als auch der Förderung des eigenen Wettbewerbs, jedenfalls als Werbepartnerin gegenüber Unternehmen, und seien als sog. geschäftliche Handlungen einzuordnen.



Aber bei einem für alle Nutzer zugänglichen Instagram-Account mit rund 1,7 Mio. Abonnenten und professionell gestalteten Postings mit rund 50.000 Likes sei jedem Verbraucher sofort bewusst, dass es sich einen öffentlichen Auftritt der Beklagten handele, über den Influencer-Marketing verbreitet werde. Der persönliche und private Anstrich, den die Beklagte ihren Postings zu geben versuche, sei hierbei eine Marketingmaßnahme, die einem Verbraucher nicht verborgen bleibe.

 

Eigentlich sollte man denken das wenn jemand auf Privat macht um Werbung zu verstecken müsse man auf jedenfalls kennzeichnen. Aber das OLG sah das anders.
Weil das OLG Hamburg mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte abweicht, wurde die Revision zugelassen, über die der BGH zu entscheiden hätte.

 

Also warten wir bis der BGH urteilt, sobald sich einer traut dort zu klagen. Bis dahin ist die Rechtslage wie immer unklar.








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