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Die Streitenden sind die Eltern eines sechsjährigen Kindes. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet und üben die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus. Das Kind soll zu Beginn des Schuljahres nach den Sommerferien 2021 in die erste Klasse einer Grundschule eingeschult werden. Die Eltern sind unterschiedlicher Meinung, was den Schultyp angeht.
Der Vater (Kläger) sieht das Kind in einer Regelgrundschule und bevorzugt hier die Regelgrundschule, wo das Kind auch wohnt. Die Mutter möchte das Kind auf der entfernteren Waldorfschule einschulen. Der Vater ist der Auffassung, dass die Waldorfschule für sein Kind keine geeignete Schulform sei. Wie er drauf kam war nicht von Interesse, auch nicht was er sich unter einer Walddorfschule vorstellt. Er hatte grundsätzlich Bedenken gegen diese Schulform und meint, dass es besser für das Kind wäre, wenn sie gleich lernt, wie es in einer Regelschule abläuft, sich gegenüber anderen auch durchzusetzen und in Wettbewerb um Noten zu treten.
Das Gericht machte sich erst gar nicht die Mühe auf die Bedenken und Wünsche an schlagende und hauende Kinder einzugehen. Es legte eigene Kriterien fest wie entschieden werden kann.
Das Gericht hat die Entscheidungsbefugnis gem. §§ 1628 Satz 1 BGB, 49 ff. FamFG einstweilen auf die Mutter übertragen. Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis des Schulbesuchs der Tochter übertragen wird, ist das Kindeswohl, § 1697a BGB
Das Gericht hatte umfassend zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen und dabei auch die Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schule an diesem Maßstab zu messen unter Einbeziehung der Frage, welche Auswirkungen die jeweilige Schulwahl auch auf das soziale Umfeld des Kindes haben könnte.
Die Mutter war als Hauptbezugsperson von der Entscheidung mehr betroffen und musste die Umsetzung überwiegend organisieren. Sie hat sich im Vorfeld stärker mit der Frage beschäftigt als der Vater.
Das ist aber eine Einzellfallentscheidung.
Amtsgericht Frankenthal, Beschl. v. 25.06.2020 - 71 F 79/20 eA
Was ist denn der Unterschied zwischen Werk und Dienstvertrag, ist doch egal, Hauptsache der Rasen ist weg, Stimmt eigentlich kann es dem Auftraggeber egal sein wenn der Preis der selbe ist. Jedoch könnte der Gärtner des Dienstvertrags langsamer arbeiten und die Stunden würden immer.....
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