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Anspruch eines Hartz-IV Empfängers auf Übernahme der Maklerprovision?


Ein Hartz-IV Empfänger sollte nicht auf eigene Faust einen Wohnungsmakler beauftragen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg.



Im vorliegenden Fall wollte ein Bezieher von Hartz-IV Leistungen in eine neue Wohnung ziehen. Aufgrund der hoffnungslosen Lage auf dem kommunalen Wohnungsmarkt schaltete er einen Makler ein. Erst später wendete er sich an die ARGE und verlangte die Übernahme der Provisionskosten für die Vermittlung der Wohnung. Als die Sozialbehörde sich weigerte wollte er klagen und beantragte Prozesskostenhilfe. Diese wurde ihm allerdings weder vom Sozialgericht Berlin, noch vom Landessozialgericht Berlin zugesprochen.



Wie www.Juraforum.de mitteilt, wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das Gesuch auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung vom 22.07.2010 daraufhin, dass ein Hartz-IV-Empfänger normalerweise keinen Anspruch auf Übernahme der Maklerprovision hat (L 5 AS 673/10 B PKH). Dies ist anders, wenn er auf andere Weise an keine angemessene Wohnung kommen kann. In dieser Situation kann ein Anspruch jedoch nur dann bejaht werden, wenn der Betroffene vorher die Zustimmung einholt. Nachträglich ist so etwas nicht mehr möglich. Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.






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