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Auf der unbeleuchteten Strecke war eine Geschwindigkeit von 70 km/h zulässig. Wann und wie der mit rund 1,5 Promille alkoholisierte Kläger auf die Fahrbahn der Bundesstraße geriet, konnte er nicht erkläen. Auch Unklar blieb, ob er die Fahrbahn überqueren oder ein Auto anhalten und trampen wollte. Als er von einem Opel Corsa erfasst wurde, befand er sich auf der linken Hälfte der Fahrspur. Er wurde bei dem Unfall schwer verletzt.
Das Landgericht Bonn entschied das der Kläger zu 75% und der Beklagte Autofahrer zu 25% für den Schaden aufkommen müsse. Mit Beschluss hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass die Haftungsquote der Beklagten mit 25% nicht zu hoch angesetzt worden sei. Daraufhin haben die Beklagten die Berufung zurückgenommen.
Der Senat hat das ie folgt begründet: Es kann dem Kläger ein ganz erheblicher Sorgfaltspflichtverstoß zur Last falle. Er habe gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen in den steht: Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden. Der Kläger habe sich aber nachts mitten auf der Fahrbahn befunden habe. Diese Sorglosigkeit des Klägers sei als alkoholbedingte Ausfallerscheinung einzuordnen worden.
Obwohl der Kläger für die Entstehung des Schadens maßgebliche Ursachen damit grob fahrlässig selbst herbeigeführt habe, habe sich auch die mit einem KFZ verbundene sog. Betriebsgefahr in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Das bedeutet wer ein KFZ nutzt haftet fast immer mit weil ein Auto gefährlich ist. Könnte eine Erfindung der Versicherung sein, so steigen stehts auf beiden Seiten die Prämien.
Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei erst im letzten Moment vor das Auto getreten und der Unfall vom Fahrer unter keinen Umständen zu verhindern gewesen, sei nicht bewiesen worden. Wobei man eigentlich die Schuld und nicht die Unschuld beweisen muss. Auch ein Sachverständiger hätte zur Klärung dieser Frage nichts beitragen können.
Angesichts der Verkehrssituation, die bei Nacht und Feuchtigkeit besondere Aufmerksamkeit des Fahrers erfordert habe, sei eine Mithaftung in Höhe einer Betriebsgefahr von 25% angemessen, zumal alkoholisierte Fußgänger an Karneval nicht gänzlich unwahrscheinlich seien.
Warum dann nicht die gesamte Stadt gesperrt ist und eine temporäre 30 Zone im Karnevall eingeführt wird ist wohl eine politische Entscheidung. Ebenso warum im Karnevall der Wirt seinen Gästen auch dann ausschenken darf wenn die bereits voll sind.
Die Beklagten müssen neben einem Viertel der materiellen Schäden auch ein Schmerzensgeld bezahlen. Gut das der Bär nicht durch den Wald lief, den Jäger hätte man frei gesprochen.
OLG Köln, Beschl. v. 06.03.2020 - 11 U 274/19
Ausreden
Von der höheren Gewalt durch Streik oder Unwetter mal abgesehen, haben die Fluggesellschaften eigentlich keine Ausrede den Schadenersatz zu verweigert. Nur gibt es bereits viel kreative Schreiben von Fluggesellschaften wie diese den Schadenersatz .....
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