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In diesem Fall hatte der verstorbene Vater seit den 70ern einen Mietvertrag für die Streit gegenständliche Wohnung. Vier Wochen nach dem Tod erklärte der Erbe in das Mietverhältnis einzutreten, Der Vermieter erklärt eine Woche später die Kündigung der Wohnung.
Die Klägerin trägt vor den Verstorbenen zwar gepflegt habe, jedoch nicht in der Wohnung gelebt hatte, Die Beklagte erklärt das Sie als es dem Vater schlechter ging, mit ihm einen gemeinsamen Hausstand führte, auch wenn Sie ihre eigene Wohnung behalten hatte.
Die Klägerin konnte einen Zeugen benennen der in der Wohnung Kleidung Kosmetik und persönliche Gegenstände hatte. Der Beklagte konnte beweisen das bei Notfällen der örtliche Bereitschaftsdienst niemanden in der Wohnung angetroffen hatte.
Der Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte, die von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Vater übernommene Drei-Zimmer-Wohnung in München zu räumen und wieder herauszugeben.
Um einen Anspruch an der Wohnung zu haben wäre ein Zusammenwirken bei der Lebensführung bei typischerweise in einem Haushalt anfallenden Verrichtungen (z.B. Reinigung, Einkaufen, Kochen, Kauf von Haushaltsgegenständen, Versorgung und Pflege bei Krankheit, Verwaltung des Einkommens bzw. Vermögens).
Zwar hat der BGH entschieden das bei im Haushalt lebenden Kinder keine überspannten Anforderungen zu erfüllen sind. Es reicht azs wenn man lediglich im Haushalt zusammengelebt haben (BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 25/14)
Eine Zeugin sagte aus, dass ihr die Beklagte erzählte, dass sie am Todestag ihres Vaters nach Hause gefahren sei und ihn erst am nächsten Tag tot vorgefunden habe. Der Beklagten hat daher letztendlich den Nachweis, dass sie in der Wohnung ihres Vaters gelebt hat, nicht erbracht.
Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 27.06.2018 - 452 C 17000/17
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 04.10.2019
Arglistige Täuschung ist es wenn man einen Mangel arglistig verschweigt. Hat man den Mangel nicht bemerkt oder konnte ihn gar nicht wissen ist nichts zu holen.
Ein Mann kauft ein Auto. Bei der Probefahrt und auch bei der anschließenden Heimfahrt läuft der Wagen .....
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